St. Sebastianus Bruderschaft

Satzung

St.-Sebastianus-Bruderschaft Korschenbroich

Stand: 27. Januar 2013

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein, nachfolgend genannt Bruderschaft, trägt den Namen „St.-Sebastianus-Bruder­schaft Korschenbroich“. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsge­richts zu Neuss unter der Nr. 57 VR 1283 und hat seinen Sitz in Korschenbroich.

(2) Die Bruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarre St. Andreas Korschen­broich. Die Gründung der Bruderschaft geht auf das Jahr 1504 zurück.

 

§ 2
Wesen und Aufgabe

(1) Die St.-Sebastianus-Bruderschaft steht in der über 500-jährigen Tradition der Korschenbroicher Bruderschaften und ihrer besonderen Anbindung an die katholische Pfarrgemeinde St.-Andreas Korschenbroich. Sie pflegt die Sitten und Gebräuche in der für Korschenbroich typischen Ausprägung. Ihren besonderen Ausdruck findet die bruderschaftliche und kirchliche Tradition im Brauch, die Pfingsttage als „Unges Pengste“ feierlich und im überlieferten Rahmen zu begehen.

(2) Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen gültigen Fassung für sie verbindlich ist.

(3) Als kirchliche Vereinigung, getreu ihrem Wahlspruch „Für Glaube, Sitte und Heimat“, ist es vornehmste Aufgabe der Bruderschaft, auf den Grundlagen des christlichen Glaubens das religiöse Leben zu fördern und zu vertiefen und für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben einzutreten. Die Bruderschaft ist bestrebt, Heimatliebe und Heimatsinn durch Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums zu erhalten und zu verstärken. Die Mitglieder verpflichten sich, am Bruderschaftsleben aktiv teilzunehmen; sie beteiligen sich an den kirchlichen Veranstaltungen und widmen sich caritativen Aufgaben.

(4) Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Zweck des Vereins ist

a) die Förderung kirchlicher Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aufgaben des kirchlichen Lebens wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen, Unterstützung der Erhaltung und Errichtung kirchlicher Bauwerke, wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Pflege von Friedhöfen, beispielsweise die Pflege der Priester-, Ordens- und Schwesterngräber, aktive Teilnahme am Leben in den Pfarreien und Pfarrgremien.

b) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch historisches Schießspiel (wie beispielsweise den Vogelschuss), durch Fahnenschwenken und die Ausrichtung und Durchführung traditioneller Begegnungen und Festumzügen.

c) die Förderung kultureller Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Musik, insbesondere durch Ausrichtung von Konzerten, Musikwettstreiten oder Unterhaltung eigener Musikgruppierungen, durch andere kulturelle Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO wie beispielsweise Schützenfeste (im Sinne eines Zweckbetriebs), durch Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums, durch wissenschaftliche Erforschung des Schützenwesens und Veröffentlichung entsprechender Publikationen.

d) die Förderung der Heimat.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln. Hierzu zählt auch die Unterstützung/Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder Begegnungsstätten.

e) Förderung der Völkerverständigung.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, durch Teilnahme an Begegnungen auf europäischer Ebene oder Ausrichtung entsprechender Begegnungen. Damit soll das friedliche Miteinander der Völker in Europa gefördert und für gegenseitiges Verständnis (Einheit in Vielfalt) geworben werden.

f) Förderung mildtätiger Zwecke.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von caritativen Aktionen, die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige  Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage kann aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher (§ 53 Satz 1 Nr. 2 AO) Hilfsbedürftigkeit gegeben sein.

g) Förderung des Sports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen, Ausgleichssport wie beispielsweise die Ausrichtung von Fußballturnieren, Wanderveranstaltungen, Rallyes etc.

(3) Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Bruderschaft darf Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder volljährige Mann christlichen Glaubens werden, der unbescholten und bereit ist, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

(2) Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

(3) Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Bruderschaft zu richten.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Es findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.

(3) Der Austritt ist zu jeder Zeit möglich.

(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand der Bruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Sofern der Vorstand ein Vorstandsmitglied ausschließen will, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften innerhalb von vier Wochen einzureichen.

 

§ 6
Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied hat Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.

(2) Mit der Aufnahme in die Bruderschaft verpflichtet sich das Mitglied auf die christlichen Grundsätze des Bundes und der Bruderschaft und damit zur christlichen Lebenshaltung. Sofern und solange dieses nicht der Fall ist, kann es das Recht auf die Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft nicht erwerben. Weitere Einzelheiten regelt für den Königsschuss die Schießordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

(3) Jedes Mitglied hat unter Beachtung der Bestimmung in Ziff. 2) das Recht auf den Königsschuss.

(4) An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich die Mitglieder beteiligen. Für die lebenden und verstorbenen Mitglieder wird regelmäßig eine Heilige Messe gefeiert.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung jeweils festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Vorstand kann Mitgliedern die Beitragszahlung aus Billigkeitsgründen erlassen oder die Höhe des Beitrages ermäßigen.

(6) Sowohl beim Austritt als auch beim Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

 

§ 7
Ehrenmitglieder

(1) Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vollberechtigte Mitglieder.

(2) Darüber hinaus kann die Generalversammlung einen ehemaligen Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen, der dann dem engeren Vorstand angehört.

(3) Die Ernennung bedarf der 2/3 Stimmenmehrheit der Generalversammlung.

§ 8
Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Zusammenkunft aller Mitglieder. Sie wird vom Präsidenten einmal im Jahr, und zwar möglichst im Januar, am Sonntag nach dem St.-Sebastianustag (20. Januar), einberufen. Die Einladung erfolgt hierzu in Schriftform mit einer Frist von zwei Wochen.  Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet.

(2) Aufgaben der ordentlichen Generalversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,

b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und Beschlussfassung hierüber,c) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

d) Ergänzungswahlen zum Vorstand,

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

f) Änderung der Satzung,

g) Entscheidung über die Auflösung der Bruderschaft,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) Entsendungen in Gremien werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung beschlossen.

(4) Die außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Wohl der Bruderschaft und die Interessen der Mitglieder erfordern. Sie hat ferner stattzufinden, wenn 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich beim Vorstand beantragt. Die außerordentliche Generalversammlung wird ebenfalls durch allgemeine Einladung mit einwöchiger Frist unter Angabe des Grundes, in Ausnahmefällen auch kurzfristiger einberufen.

(5) Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern in der Satzung nicht anderes bestimmt ist.

(6) Über den Gang der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 9
Wahlen und Beschlüsse

(1) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Sofern ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt, wird geheim gewählt / abgestimmt. Für Wahlen und Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei Wahlen zum Vorstand ist derjenige gewählt, der die die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und keiner hat die Stimmenmehrheit erlangt, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

(3) Stehen zu einem Punkt mehrere Beschlussvorschläge zur Abstimmung, wird zunächst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Welcher Vorschlag der weitestgehende ist, liegt in der Entscheidung des Präsidenten.

 

§ 10
Vorstand

(1) Der engere Vorstand besteht neben dem Präses (Pfarrer von St.-Andreas oder einen von ihm zu benennenden Geistlichen), aus

a) dem Präsidenten,

b) dem Vizepräsidenten,

c) dem Oberst,

d) dem Geschäftsführer (Schriftführer),

e) dem stellv. Geschäftsführer (Schriftführer),

f) dem Rendanten (Kassierer),

g) dem stellv. Rendanten (Kassierer),

h) den bis zu 10 gewählten Ratsherren (Beisitzer),

i) dem ersten Hauptmann und

j) dem Ehrenpräsidenten

Die Mitglieder des engeren Vorstandes sollen das 30. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Zum erweiterten Vorstand gehören der jeweils amtierende König mit den Ministern, der Jägermajor, die Adjutanten, die weiteren Hauptleute, die Fahnenoffiziere, die Schießmeister sowie der Pressewart. Die Schießmeister müssen im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation sein.

(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Sie sind allein vertretungsberechtigt und vertreten die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Amtszeit des Vorstandes dauert drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Generalversammlung. Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen Konfession angehören.

(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Führung der laufenden Geschäfte,

b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) Erstattung der Tätigkeitsberichte,

d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,

e) Einberufung der Generalversammlung,

f) Vertretung der Bruderschaft nach außen und beim Bezirksverband und Diözesanverband sowie beim Bund.

(6) Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen und geleitet. Er vertritt auch im Übrigen den Präsidenten, falls dieser verhindert ist. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7) Der Geschäftsführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten, er führt das Protokoll bei den Versammlungen der Bruderschaft und den Vorstandssitzungen und führt die Mitgliederkartei.

(8) Der Rendant bucht die Einnahmen und Ausgaben der Bruderschaft und legt hierüber Rechnung ab. Er verwaltet die Sachwerte der Bruderschaft und  sorgt für das Einholen der Mitgliederbeiträge durch die Vertrauensleute. Den Vertrauensleuten obliegt die Betreuung der Mitglieder ihres Bezirks. Die Anzahl der Vertrauensleute wird nach Bedarf durch den Vorstand festgesetzt.

(9) Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die  ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes.

(10) Die Mitglieder haben sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu halten. Ein Abweichen gilt als schwerer Verstoß gegen die Pflichten der Bruderschaft und wird gem. § 5 Abs. 4 geahndet.

(11) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder  des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 11
Kassenprüfer

Die von der Generalversammlung zu wählenden Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 12
Bruderschaftsleben

(1) Hauptfest der Bruderschaft ist das Schützenfest zu Pfingsten, genannt „Unges Pengste“. Der Pflege dieser alten Tradition gilt die besondere Sorge.

(2) Der König wird nach alter Tradition durch den Vogelschuss ermittelt. Er wählt zwei Mitglieder der Bruderschaft zu seinen Ministern und benennt diese dem Vorstand. Der König hat dem Vorstand der Bruderschaft zu erklären, dass er sein Amt wahrnimmt. Dem König, seinen Ministern und den Chargierten obliegt neben dem Präsidenten an den Tagen des Schützenfestes die Repräsentation der Bruderschaft.

(3) Es finden außerdem Veranstaltungen zur Pflege und Förderung des Bruderschaftslebens auf Pfarr-, Bezirks-, Diözesan-, Bundes- und Europaebene statt.

 

§ 13
Traditionelles sportliches Schießen

Die Bruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der  Sportordnung des Bundes. Die Bruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

 

§ 14
Geschäftsordnung

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 15
Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist unter  Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausschließlich das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

(2) Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der angehängten Fassung vom 14.3.2010 Bestandteil der Satzung der Bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

§ 16
Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Bruderschaft Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2). Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

(4) Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts- Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

(6) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 17
Satzungsänderung

(1) Zur Änderung der Satzung ist bei Abstimmung in der Generalversammlung eine Mehrheit von zweidrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.

 

§ 18
Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Generalversammlung. Bei der Abstimmung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 19
Traditionsgegenstände

(1) Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

(2) Vor Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke überträgt die Bruderschaft die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter an die Stadt Korschenbroich, die diese Gegenstände zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Vom Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, das der Stadt Korschenbroich zu übergeben ist und in einer beglaubigten Abschrift bei der Pfarrgemeinde St. Andreas hinterlegt wird.

(3) Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Bruderschaft in Korschenbroich mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

 

§ 20
Vermögen der Bruderschaft

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Geldvermögen an die katholische Pfarrgemeinde St. Andreas Korschenbroich, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecken im Bereich der Pfarre St. Andreas zu verwenden hat.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung am 27. Januar 2013 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

Korschenbroich, den 27. Januar 2013

 

Peter Schlösser, Präsident                                                   Albert Schmitten, stv. Präsident