Satzung
St.-Sebastianus-Bruderschaft Korschenbroich
Stand: 27. Januar 2013
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Name und Sitz
- § 2 Wesen und Aufgabe
- § 3 Mitgliedschaft
- § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 5 Organe der Bruderschaft
- § 6 Mitgliederversammlung
- § 7 Der Vorstand
- § 8 Wahl des Vorstandes
- § 9 Aufgaben des Vorstandes
- § 10 Geschäftsjahr
- § 11 Satzungsänderungen
- § 12 Auflösung der Bruderschaft
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein, nachfolgend genannt Bruderschaft, trägt den Namen „St.-Sebastianus-Bruderschaft Korschenbroich“. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Neuss unter der Nr. 57 VR 1283 und hat seinen Sitz in Korschenbroich.
(2) Die Bruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarre St. Andreas Korschenbroich. Die Gründung der Bruderschaft geht auf das Jahr 1504 zurück.
§ 2 Wesen und Aufgabe
(1) Die St.-Sebastianus-Bruderschaft steht in der über 500-jährigen Tradition der Korschenbroicher Bruderschaften und ihrer besonderen Anbindung an die katholische Pfarrgemeinde St.-Andreas Korschenbroich. Sie pflegt die Sitten und Gebräuche in der für Korschenbroich typischen Ausprägung. Ihren besonderen Ausdruck findet die bruderschaftliche und kirchliche Tradition im Brauch, die Pfingsttage als „Unges Pengste“ feierlich und im überlieferten Rahmen zu begehen.
(2) Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Männern, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen gültigen Fassung für sie verbindlich ist.
(3) Als kirchliche Vereinigung, getreu ihrem Wahlspruch „Für Glaube, Sitte und Heimat“, ist es vornehmste Aufgabe der Bruderschaft, auf den Grundlagen des christlichen Glaubens das religiöse Leben zu fördern und zu vertiefen und für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben einzutreten. Die Bruderschaft ist bestrebt, Heimatliebe und Heimatsinn durch Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums zu erhalten und zu verstärken. Die Mitglieder verpflichten sich, am Bruderschaftsleben aktiv teilzunehmen; sie beteiligen sich an den kirchlichen Veranstaltungen und widmen sich caritativen Aufgaben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bruderschaft kann jede männliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundsätzen und Zielen der Bruderschaft bekennt und deren Satzung anerkennt.
(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen und die Einrichtungen der Bruderschaft zu nutzen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung der Bruderschaft zu achten und die festgesetzten Beiträge zu leisten.
§ 5 Organe der Bruderschaft
Die Organe der Bruderschaft sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Bruderschaft.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Schriftführer
dem Kassierer
den Beisitzern
§ 8 Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Bruderschaft und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Auflösung der Bruderschaft
(1) Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.